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2005-05-19
by earl, 6889 days ago
das impressum geht, die offenlegung bleibt. nachdem eine webseite weder "periodisches medienwerk" noch "wiederkehrendes elektronisches medium" ist, sondern nur ein "periodisches elektronisches medium" (herrlich diese definitionsvielfalt, nicht?) ist die von mir unlaengst besprochene neue impressumspflicht nur fuer newsletter nicht aber fuer webseiten anzuwenden. selig wer genau liest, heilig wer besser lesbare gesetze schreibt - lang leben die legisten!

was bleibt, ist alles andere. u.a. die offenlegungspflicht, die nicht die genaue anschrift des medieninhabers sondern bloss name + ort erfordert. gottseidank schlaegt mich die sorgfaltspflicht des medieninhabers noch nicht, wer weiss, sonst muesste hier vielleicht schon eine grosse gegendarstellung stehen.
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