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2004-12-26
by earl, 7269 days ago
Eine Ergänzung zu dem am 2004-12-23 erwähnten Urteil, in dem das LG für Strafsachen Wien feststellt, dass eine Herausgabe von Stammdaten zu einer dynamischen IP-Adresse nur unter den Bedingungen des § 149a (insb. des Abs. 2) zulässig ist und damit die Position der ISPA bekräftigt.

Das LG befindet in der Entscheidung, dass eine Zuordnung von einer dynamischer IP-Adresse an einem Zeitpunkt zu einem Teilnehmer einer Rückverfolgung von Verkehrsdaten entspricht, welche nach § 149a Abs 2 Z 2 StPO nur bei einer mit "mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung" zulässig ist (und nicht wie fälschlich in dem am 2004-12-23 referenzierten Artikel angegeben, bereits bei mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohter Strafhandlung).

Interessant auch die sowohl in der Begründung des LGs als auch im Positionspapier der ISPA angeführte Meinung, dass "eine statische IP-Adresse, d.i eine dem Teilnehmer auf Dauer fix zugeteilte IP Adresse" ein Stammdatum darstellt, und daher auf die Beauskunftung der übrigen zu einer statischen IP-Adresse gehörigen Stammdaten der § 149a StPO keine Anwendung findet. Dem entgegen stehen Überlegungen bezgl Grundrechtsschutz (insb. des Fernmeldegeheimnisses, Art 10 SGG), letztlich wird wohl auch darüber erst eine gerichtliche Entscheidung Klarheit schaffen müssen.

Explizit festgehalten sei auch noch einmal, dass im Zusammenhang mit Filesharing Networks das "aktive Zurverfügungstellen" strafbar ist - also das "Sharing", der "Upload" - und nicht der "Download". Nach § 91 Abs 1 UrhG stellt der "Upload" einen Eingriff (im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG) in das Zurverfügungsstellungsrecht (§ 18a UrhG) dar.

Dank an Gerhard für die Nachricht zum ISPA Positionspapier sowie den Hinweis auf eine ähnliche Zusammenfassung im heutigen online Standard. Auch dort leider der Fehler mit der Grenze bei sechsmonatigem Strafrahmen (siehe oben), dafür aber die richtige Feststellung, dass die "aktive Zurverfügungstellung" trotz dynamischer IP natürlich strafbar bleibt und damit potentiell Geschädigten die entsprechende Verfolgung der Straftat, sollten die Teilnehmerdaten zu einer dynamischen IP auf "anderem Wege" ermittelt worden sein, unbenommen bleibt.
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