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comment-2005-03-10-2
by earl, 6956 days ago
Ja, die Herangehensweise des OLG ist durchaus verständlich - aber im Detail problematisch. Aus der Entscheidung:

"Ausgehend von dem bekannten Teilnehmeranschluss, das ist vorliegend die bekanntgegebene IP-Adresse"

"Bekanntgabe der Identität des Teilnehmers anhand einer bestimmten Telefonnummer (dem entspricht eine IP-Adresse)"

Sind beides höchst problematische Feststellungen. Eine dynamische IP-Adresse entspricht eben nicht einer Telefonnummer. Und mit bekannter dynamischer IP-Adresse ist eben kein Teilnehmeranschluss bekannt, der müßte in solche Fällen anders identifiziert werden.

Eine dynamische IP-Adresse ist definitiv "Zugangsdatum" (§92 Abs 3 Z 4a TKG 2003) und somit Verkehrsdatum. Sollen zu diesem Verkehrsdatum Stammdaten ermittelt und herausgegeben werden, handelt es sich mMn sehr wohl um eine Rufdatenrückerfassung. Hier findet sich der Irrtum den ich in der OLG Entscheidung sehe: Eine dynamische IP-Adresse wird als äquivalent zur Telefonnummer verstanden, daher auch die Auffassung dass ja bloß aufgrund eines bekannten Stammdatums die anderen Stammdaten beauskunftet werden sollen.

Darüber hinaus stimme ich dir voll und ganz zu - als Verkehrsdaten dürfen diese Zugangsdaten (dynamische IP-Adresse) gar nicht erst über die Dauer der Verbindung hinaus gespeichert werden. Dh ein Provider darf Anfragen dieser Art eigtl nicht beantworten können.
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