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Donnerstag, 10. März 2005 link

Der vom LG für Strafsachen Wien gefällte Beschluss, dass die Bekanntgabe dynamischer IP-Adressen einer Rufdatenrückerfassung entspricht (she 2004-12-23, 2004-12-26), wurde in einer Entscheidung des OLG Wien (AZ 18 Bs 24/05v) vom 2005-02-16 aufgehoben. Leon Kopecky (Juridicum Online) dazu: "Experten sehen in dieser Entscheidung eine sinnwidrige Auslegung des TKG und vermuten eine Verletzung des Grundrechtes auf Fernmeldegeheimnis gem. 10a StGG und 8 EMRK. Interventionen der Internet Provider werden erwartet." [via Juridicum Online]

gpoul 7224 days ago:
Ich sage mal ich kann der Entscheidung hier durchaus verstehen. - Ist eben keine technische sondern eine logische Herangehensweise an das Problem.

Aber: Da zwar die Stammdaten beauskunftet werden sollen, die dynamische IP-Adresse aber kein Stammdatum ist, sondern eben dynamisch zugewiesen wird und diese Daten, da nicht abrechnungsrelevant, nach §99 TKG 2003 nicht gespeichert werden dürfen ist Auskunft durch den Telekommunikationsanbieter sowieso unmöglich sobald der Benutzer die aktuelle Verbindung unterbrochen hat, oder?

Also: Macht es einen Unterschied wenn man zwar Stammdaten beauskunftet, dazu aber Verkehrsdaten benötigt oder ist das als ob mann auch die Verkehrsdaten beauskunftet?

Request nach der Liste von IP-Adressen die einem bestimmten Benutzer im letzten Monat zugeordnet waren versus der Stammdaten eines Benutzers dem die IP-Adresse x.x.x.x zugeordnet war.

Ist aber alles egal wenn die Daten sowieso nicht existieren sollten.

earl 7224 days ago:
Ja, die Herangehensweise des OLG ist durchaus verständlich - aber im Detail problematisch. Aus der Entscheidung:

"Ausgehend von dem bekannten Teilnehmeranschluss, das ist vorliegend die bekanntgegebene IP-Adresse"

"Bekanntgabe der Identität des Teilnehmers anhand einer bestimmten Telefonnummer (dem entspricht eine IP-Adresse)"

Sind beides höchst problematische Feststellungen. Eine dynamische IP-Adresse entspricht eben nicht einer Telefonnummer. Und mit bekannter dynamischer IP-Adresse ist eben kein Teilnehmeranschluss bekannt, der müßte in solche Fällen anders identifiziert werden.

Eine dynamische IP-Adresse ist definitiv "Zugangsdatum" (§92 Abs 3 Z 4a TKG 2003) und somit Verkehrsdatum. Sollen zu diesem Verkehrsdatum Stammdaten ermittelt und herausgegeben werden, handelt es sich mMn sehr wohl um eine Rufdatenrückerfassung. Hier findet sich der Irrtum den ich in der OLG Entscheidung sehe: Eine dynamische IP-Adresse wird als äquivalent zur Telefonnummer verstanden, daher auch die Auffassung dass ja bloß aufgrund eines bekannten Stammdatums die anderen Stammdaten beauskunftet werden sollen.

Darüber hinaus stimme ich dir voll und ganz zu - als Verkehrsdaten dürfen diese Zugangsdaten (dynamische IP-Adresse) gar nicht erst über die Dauer der Verbindung hinaus gespeichert werden. Dh ein Provider darf Anfragen dieser Art eigtl nicht beantworten können.

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